Selbstständig und verschuldet
Wer selbstständig ist oder es war, steht in einem anderen Verfahren als ein Arbeitnehmer — und hat mit dem Finanzamt und den Sozialkassen zwei Gläubiger, die anders reagieren als eine Bank. Diese Seite erklärt, welches Verfahren für Sie gilt, was zuerst zu klären ist und wo die echten Fristen liegen.
Die Weiche, die alles bestimmt
Für Selbstständige gilt in aller Regel die Regelinsolvenz, nicht die Verbraucherinsolvenz. Das Verbraucherverfahren steht nach § 304 InsO nur natürlichen Personen offen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben — und ehemals Selbstständigen nur dann, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Wer welches Verfahren braucht
| Ihre Lage | Verfahren |
|---|---|
| Sie sind aktuell selbstständig | Regelinsolvenz |
| Früher selbstständig, es bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne, Sozialabgaben für Beschäftigte) | Regelinsolvenz |
| Früher selbstständig, 20 oder mehr Gläubiger | Regelinsolvenz |
| Früher selbstständig, überschaubare Verhältnisse, keine Arbeitsverhältnis-Forderungen | Verbraucherinsolvenz |
Der Unterschied ist nicht bloß eine Formalie: Im Verbraucherverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO Zugangsvoraussetzung, in der Regelinsolvenz nicht. Wir führen den Einigungsversuch trotzdem, wenn er Aussicht hat — er ist der schnellere und leisere Weg.
Was jetzt zu tun ist — der Reihe nach
- Klären, ob die Tätigkeit weiterläuft. Eine fortgeführte Selbstständigkeit ist im Verfahren möglich, muss aber sauber gestaltet werden. Die Entscheidung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
- Steuererklärungen aufarbeiten. Schätzbescheide des Finanzamts liegen fast immer über der tatsächlichen Steuerlast. Wer nachträglich erklärt, drückt die Forderung oft erheblich — das lohnt sich vor jedem Einigungsversuch.
- Beitragsrückstände bei den Sozialkassen aufnehmen. Kranken- und Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, ggf. Künstlersozialkasse. Diese Gläubiger vollstrecken selbst und ohne Gerichtstitel.
- Betriebliches von Privatem trennen. Welche Gegenstände brauchen Sie zur Fortführung, was gehört zum Privatvermögen, welche Sicherheiten haften wem? Ohne diese Aufstellung lässt sich kein tragfähiger Vorschlag rechnen.
- Persönliche Haftung prüfen. Bürgschaften, Mithaftung des Ehepartners, Geschäftsführerhaftung nach einer GmbH-Insolvenz. Diese Positionen überleben die Betriebsaufgabe.
- Vorsätzliche unerlaubte Handlungen erkennen. Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und hinterzogene Steuern nehmen nach § 302 InsO an der Restschuldbefreiung nicht teil. Was übrig bleibt, muss man vorher wissen — nicht nach drei Jahren.
Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind unter anderem Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den Sie schuldhaft nicht gezahlt haben (§ 302 InsO). Ob eine Forderung darunter fällt, entscheidet sich an ihrer Anmeldung im Verfahren — deshalb muss man sie dort im Blick behalten.
Ein typischer Verlauf
Ein Handwerker führt seinen Betrieb zwölf Jahre. Nach zwei ausgefallenen Großaufträgen bleiben offene Lieferantenrechnungen, Beitragsrückstände bei der Krankenkasse und Schätzbescheide des Finanzamts für zwei Jahre, in denen keine Erklärung abgegeben wurde. Zwei ehemalige Mitarbeiter haben Lohnforderungen.
Weil Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, ist das Verfahren auch nach der Betriebsaufgabe eine Regelinsolvenz. Zuerst werden die Steuererklärungen nachgeholt; die Schätzung fällt daraufhin deutlich. Erst auf dieser Grundlage lässt sich überhaupt ausrechnen, was den Gläubigern angeboten werden kann.
Der nicht abgeführte Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird gesondert betrachtet — er gehört zu den Positionen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. Das steht am Anfang fest, nicht am Ende.
Was kostet Sie das?
Das hängt allein davon ab, wo Sie wohnen.
Wohnsitz in Niedersachsen
Kostenfrei
Die Beratung übernimmt die Beratungsstelle des Vereins — in Niedersachsen staatlich anerkannt nach dem Nds. AGInsO. Für Sie entstehen keine Kosten, unabhängig von Ihrem Einkommen. Das gilt auch, wenn für Sie die Regelinsolvenz das richtige Verfahren ist.
Wohnsitz außerhalb Niedersachsens
Über die Partnerkanzlei
Die anwaltliche Betreuung läuft bundesweit über die Partnerkanzlei Berger & Becker. Sie ist in diesem Fall auch Ihr Vertragspartner. Was das kostet, sagen wir Ihnen vor jeder Beauftragung — nicht danach.
Bei entgeltlichen Verträgen haben Sie ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen.
Bei Bewilligung von Beratungshilfe ist die Betreuung auch außerhalb Niedersachsens für Sie kostenfrei. Ob das in Ihrem Fall in Betracht kommt, klären wir im Gespräch.
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Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Weiterführend: Welche Schulden erfasst die Insolvenz?